
In meiner Praxis unterstütze ich hochsensible, feinfühlige Menschen dabei, ihr Nerven- und Stoffwechselsystem besser zu verstehen — und mit seinen besonderen Bedürfnissen in Einklang zu kommen.
Wenn wir spüren, dass es so nicht weitergehen kann. Wenn Körper und Psyche immer wieder signalisieren, dass etwas nicht stimmt. Wenn wir uns nicht mehr erholen können — dann ist es Zeit, etwas zu verändern.
Das Telefonat ist kostenlos, unverbindlich - und unterliegt selbstverständlich bereits der heilpraktischen Schweigepflicht.
Ihren Wunschtermin wählen Sie direkt online.
Sie bekommen einen ersten Eindruck von mir und meiner Arbeitsweise, können Ihre Fragen stellen - und gemeinsam schauen wir, welchen Weg wir miteinander gehen möchten.
"Auch eine schwere Tür hat nur einen kleinen Schlüssel nötig."
(Charles Dickens, englischer Schriftsteller)
Wir treffen uns
in meinen Räumen in Dortmund-Barop - direkt gegenüber vom Uni-Campus Süd.
Ihren Aufenthalt möchte ich Ihnen so angenehm wie möglich machen:
Im Ersttermin sprechen wir über das, was Ihnen aktuell zu schaffen macht. Sie haben den Raum, sich mitzuteilen - über das, was Sie belastet, aber auch über Ihre Hoffnungen und Wünsche. Und ich teile mit Ihnen, welche Lösungsansätze ich sehe.
Ich mag
die im Alltag wirklich umsetzbar sind. Was kompliziert ist, wird nicht umgesetzt. Daher arbeite ich auf Augenhöhe, mit Herz, Wahrhaftigkeit und verständlichen Informationen.
Meine Vision ist es, Sie ganzheitlich zu begleiten. Mit Blick auf Körper, Psyche und Geist.
... damit Vertrauen ein Zuhause hat.
Baroper Straße 310 b, 44227 Dortmund. Direkt gegenüber dem Uni-Campus Süd.
Der reservierte Parkplatz befindet sich auf dem Hof, direkt rechts vorne.
Auf Wunsch biete ich auch Hausbesuche in Praxisnähe an. Die Fahrtkosten berechne ich nach Aufwand. Einige Verfahren sind jedoch nur in meinen Räumen möglich.
Ja. Die Tätigkeit von Heilpraktiker:innen unterliegt der Schweigepflicht.
Den Beruf des Heilpraktikers / der Heilpraktikerin gibt es seit bald 100 Jahren. Entstanden ist dieser Beruf in den 1930-er Jahren. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen dürfen diagnostizieren und im Rahmen des Heilpraktikergesetzes therapeutische Maßnahmen und Behandlungen anbieten.
Nein, die Berufsbezeichnung ist geschützt. Nur, wer die erforderlichen Prüfungen vor den zuständigen Behörden abgelegt und bestanden hat, darf diese Berufsbezeichnung tragen (siehe auch "Wie wird jemand zum Heilpraktiker / zur Heilpraktikerin?)
Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen dürfen Diagnosen stellen und Therapien und Behandlungen anbieten, sofern diese nicht durch das Heilpraktikergesetz ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind üblicherweise Tätigkeiten, die nur Ärzten vorbehalten sind, zum Beispiel verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, die Durchführung von invasiven Operationen oder die Behandlung von Infektionskrankheiten. Diese Liste ist nicht vollständig.
In Deutschland müssen angehende Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen eine amtsärztliche Prüfung ablegen, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden abgenommen wird. Die Prüfung beinhaltet einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüflinge müssen schriftlich und mündlich zum Beispiel Fragen aus den Bereichen Anatomie (Lehre vom Körperbau), Physiologie (Lehre von den Lebensabläufen im menschlichen Organismus), Pathologie (Krankheitslehre), Hygiene und Rechtskunde beantworten.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist erst möglich, wenn der schriftliche Prüfungsteil bestanden wurde.
Diese Begrifflichkeiten sind meines Erachtens veraltet. Heutzutage werden die Begriff „Heilpraktiker / Heilpraktikerin“ oder auch "Voll-Heilpraktiker" und "Heilpraktiker mit sektorialer Heilerlaubnis" verwendet.
Voll-Heilpraktiker dürfen - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Heilpraktikergesetz – verschiedene Therapie- und Behandlungsformen anbieten. Die nachfolgende Liste ist nicht vollständig und soll nur erste Anhaltspunkte bieten:
Sektorale Heilpraktiker sind in ihren Angeboten auf einen bestimmten Bereich beschränkt, zum Beispiel:
Nein, Heilpraktiker können die von ihnen angebotenen Therapien und Behandlungen im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildungen und unter Einhaltung der Vorschriften im Heilpraktikergesetz frei wählen.
Die gesetzlichen Kassen übernehmen heilpraktische Tätigkeiten in der Regel nicht. Es gibt private Krankenversicherungen und auch Zusatzversicherungen, die die Kosten für heilpraktische Behandlungen ganz oder teilweise übernehmen. Angebote können sich auch von vorneherein nur an Selbstzahler richten. Honorarfragen sollten daher immer vor Beginnn einer Behandlung geklärt werden.
Grundsätzlich dürfen Heilpraktiker:innen ihre Honorare frei festlegen. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker gibt zwar einen unverbindlichen Rahmen vor, dieser stammt jedoch aus dem Jahr 1985 und wurde seither weder in den dort hinterlegten Beträgen (Ausnahme: Umstellung auf Euro-Werte) noch in den hinterlegten Verfahren und Behandlungen auf die heutige Zeit angepasst.
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